So geht es nach Covid 19 für Kosmetikstudios weiter

Kosmetikstudio

Gerade in der aktuellen Zeit der Einschränkungen machen sich viele Dienstleister Gedanken um ihre Existenz und wie alles bloß weitergehen soll. So geht es vor allen Dingen Dienstleistungsbranchen die nah am Kunden arbeiten. Neben Massagestudios, Friseursalons, Piercing & Tattoo Studios, sowie der gesamten Fitnessbranche, trifft dies vor allen Dingen auch auf Kosmetikstudios zu. Auch nach den derzeit erfolgten Lockerungen und Wiedereröffnungen einzelner Salons bleibt es eher ungewiss wie sich die Dinge entwickeln werden. Aber wie geht es denn nun weiter „nach“ Covid?

So läuft es wieder langsam an

Nach nun bundesweit erfolgter Inbetriebnahme der Friseursalons, dürfen auch die Kosmetikstudios innerhalb der meisten Bundesländer wieder ihre Pforten öffnen. Um die Sicherheit für die Mitarbeiter, wie auch die Kunden gewährleisten zu können, bietet die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege), Kosmetikstudios eine branchenorientierte Hilfestellung an. Basis des Dokuments stellt hierbei der sogenannte Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 des Bundesarbeitsministeriums. Das Ziel besteht darin das Infektionsrisiko innerhalb von Kosmetikstudios nach besten Wissen und Gewissen zu reduzieren.

Der Standard soll als Leitfaden für Beratung sowie zur Kontrolle durch einen Aufsichtsdienst der BGW dienen und bezieht sich direkt auf Kosmetiksalons. Ebenfalls in Arbeit sei ein eigener und ebenso branchenspezifischer Standard für Fußpflege und Nagelstudios.

Folgende Schutzmaßnahmen werden empfohlen

Schutzmaske Corona

 

In besagtem Branchenstandard sind sowohl räumliche Vorgaben, als auch Hygieneregeln, Handlungsanweisungen, als auch konkrete Informationen zu möglicher persönlicher Ausrüstung zum Schutz innerhalb von Kosmetikstudios verfasst. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem:

  • Mund-Nasen-Bedeckungen für alle Beschäftigten  als auch die Kundschaft.
  • Ist es dem Klientel bei Gesichtsbehandlungen technisch nicht möglich Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, müssen die Mitarbeiter als Minimum eine FFP2-, N95- oder KN95- Maske zuzüglich einer Schutzbrille oder einen Gesichtsschild zum Schutz vor potenziellen gefährlichen Kontaktinfektionen tragen. Zum Kundenschutz dürfen diese Masken nicht über ein Ausatemventil verfügen.
  • Großzügiger sowie ausreichender Schutzabstand, welcher gegebenenfalls durch die Anpassung von vorhandenen Behandlungsplätzen zu schaffen ist, muss gewährleistet sein.
  • Installation von Wartezonen für Kundenpotezial.
  • Die Verwendung entsprechend gereinigter Arbeitsmaterialien je Kunde muss gewährleistet werden.
  • Für eine optimierte Belüftung ist Sorge zu tragen.
  • Sensible Unterweisung der Mitarbeiter in Schutzmaßnahmen entsprechend geeigneter Handhygiene und Hautschutz.

Hält man sich an diese sinnvollen Richtlinien kann man schon bald wieder einem geregelten Tagesgeschäft entgegensehen und voller Tatendrang in die Zukunft blicken.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert